Neu

Ab 10. Februar 2021 sind auch regelmäßige Pendlerinnen/Pendler, die aus Staaten mit hohem Infektionsrisiko (nicht in Anlage A der COVID-19-Einreiseverordnung genannt) einreisen, verpflichtet, einen negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis (nicht älter als sieben Tage) mitzuführen und sich elektronisch mittels Einreiseformular – Pre-Travel-Clearance zu registrieren. Eine Vorab-Registrierung ist ab Sonntag, dem 7. Februar 2021, möglich.,

Weitere Detailinformationen zu Neuerungen betreffend Pendlerinnen/Pendler, ärztliche Zeugnisse und Testergebnisse sowie Vereinigtes Königreich finden sich im nachfolgenden Text erst ab Inkrafttreten dieser Regelungen (10. Februar 2021).

Achtung

Wer seit 15. Jänner 2021 aus dem Ausland nach Österreich einreist, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, sich vor der Einreise elektronisch zu registrieren. Das gilt auch für österreichische Staatsangehörige., Weitere Informationen zu Registrierungspflicht, Ausnahmen und Einreiseformular – Pre-Travel-Clearance finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hinweis

Aktuell hat Österreich Reisewarnungen für fast alle Staaten der Welt ausgesprochen. Davon ausgenommen sind jene zehn Staaten, die in der Anlage A der aktuellen COVID-19-Einreiseverordnung enthalten sind: Australien, Finnland, Griechenland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Singapur, Südkorea und Vatikan.,

Allgemeine Informationen

Aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) rät das Außenministerium weiterhin dringend von allen nicht notwendigen Reisen, insbesondere Urlaubsreisen, ab. Es ist weiterhin mit Einschränkungen des Flug- und Reiseverkehrs sowie Quarantänemaßnahmen in zahlreichen Ländern zu rechnen.

Ausführliche Informationen zu aktuellen Reisewarnungen finden sich auf den Seiten des BMEIA unter aktuelle Reiseinformationen. Weitere Informationen zu Reisewarnung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.,

Uneingeschränkte Einreise aus Staaten laut Anlage A (geringes COVID-19-Risiko)

Personen dürfen uneingeschränkt nach Österreich einreisen, wenn

  • sie aus einem der folgenden Staaten (laut Anlage A der COVID-19-Einreiseverordnung) einreisen: Australien, Finnland, Griechenland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Singapur, Südkorea oder Vatikan
  • und sie sich in den vergangenen zehn Tagen ausschließlich in Österreich oder einem dieser Staaten aufgehalten haben.,

Beschränkte Einreise aus Staaten, die sich nicht in Anlage A befinden

Personen, die nicht aus einem Staat laut Anlage A nach Österreich einreisen, müssen sofort auf eigene Kosten eine zehntägige (Heim-) Quarantäne antreten, wenn sie

  • aus einem EU- /EWR-Staat, der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan oder dem Vereinigten Königreich einreisen
  • und sie sich in den vergangenen zehn Tagen nicht ausschließlich in Österreich oder in einem dieser Staaten (Anlage A) aufgehalten haben.,

Diese Personen können die Quarantäne durch einen negativen PCR- oder Antigen-Test vorzeitig, jedoch frühestens am fünften Tag, beenden.

Für folgende Personengruppen gelten Ausnahmen:

  • humanitäre Einsatzkräfte,
  • Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen (darunter fallen z.B.,innen/Pendler),
  • eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen
  • Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
  • Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 verfügen (in Österreich akkreditierte Diplomatinnen/Diplomaten)

Diese Personen dürfen mit einem ärztlichen Zeugnis, das einen negativen PCR- oder Antigen-Test bestätigt (nicht älter als 72 Stunden), einreisen.,

Wenn sie bei der Einreise kein Gesundheitszeugnis vorlegen können, müssen sie sofort auf eigene Kosten eine zehntägige (Heim-) Quarantäne antreten. Nach der Einreise ist es jedoch jederzeit möglich, diese vorzeitig durch einen negativen PCR- oder Antigen-Test zu beenden.

Einreiseverbot aus sonstigen Staaten (nicht in Anlage A) mit Ausnahmen

Die Einreise aus sonstigen, nicht oben genannten Staaten ist grundsätzlich untersagt.

Von diesem Einreiseverbot gibt es jedoch Ausnahmen., eines Studiums oder zur Forschung an einer österreichischen Universität oder Hochschule einreisen

  • Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen
  • Weitere Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen

    Für folgende Personen gelten weitgehende Ausnahmen bei der Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staaten (keine Quarantäne bei Vorweisen eines negativen PCR- oder negativen Antigen-Tests, der nicht älter als 72 Stunden ist):

    • humanitäre Einsatzkräfte
    • Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen (darunter fallen z.,B. auch 24-Betreuerinnen/24-Betreuer, aber nicht regelmäßige Pendlerinnen/Pendler)
    • eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen
    • Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie die Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen
    • Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gem., § 95 FPG 2005 verfügen (in Österreich akkreditierte Diplomatinnen/Diplomaten)

    Kann kein Gesundheitszeugnis (negativer PCR- oder negativer Antigen-Test) vorgelegt werden, muss sofort auf eigene Kosten eine zehntägige (Heim-) Quarantäne angetreten werden. Das vorzeitige Beenden der Quarantäne durch einen negativen PCR- oder negativen Antigen-Test ist in diesem Fall jederzeit nach der Einreise möglich.

    Testkosten von 24-Stunden-Betreuerinnen/24-Stunden-Betreuern werden vom Bund übernommen, die Abrechnung erfolgt über die Bundesländer.,

    Achtung

    Zum Zweck der Ausreise aus Österreich kann eine Quarantäne vorzeitig beendet werden. Es ist darauf zu achten, das Infektionsrisiko bei der Ausreise größtmöglich zu minimieren.

    Hinweis

    Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, die in Begleitung von Erwachsenen reisen, werden von der verpflichtenden Testung bei der Einreise ausgenommen. Für alleinreise Kinder gelten dieselben Einreiseregelungen wie für Erwachsene.,

    Einreise aus medizinischen Gründen

    Die Einreise ist ohne Einschränkung (keine Quarantäne, kein Test) erlaubt, wenn unbedingt notwendige medizinische Leistungen in Österreich in Anspruch genommen werden., Diese Regelung gilt für

    • österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger
    • Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen
    • Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt eine Behandlungszusage erteilt wurde

    Zum Nachweis braucht es eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlagen G oder H.,

    Wenn jemand Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich hat, ist die Wiedereinreise dieser Personen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung möglich.

    Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H mitzuführen. Die Anlagen G und H finden sich unter FAQ: Reisen und Tourismus auf der Website des BMSGPK.,

    Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreis

    Die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie vor allem

    • schwere Krankheitsfälle,
    • Todesfälle,
    • Begräbnisse,
    • Geburten sowie
    • die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen

    ist ebenso uneingeschränkt (ohne Quarantäne und Test) möglich.

    Der besonders berücksichtigungswürdige Grund im familiären Kreis muss nachgewiesen werden, z.B., durch folgende Dokumente: Kopie Sterbeurkunde, Begräbniseinladung, Krankenhausbestätigung, Kopie Geburtsurkunde, Betätigung Geburtstermin, Ärztliche Atteste.

    Die Einreise anlässlich planbarer sonstiger wichtiger Ereignisse im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder der nicht regelmäßige Besuch der Lebenspartnerin/des Lebenspartners ist möglich. Es gelten die allgemeinen Regeln der COVID-19-Einreiseverordnung,

    Sonstige gesetzlich geltenden Einreisebestimmungen (z.B. Visa- und Aufenthaltsbestimmungen) sind weiterhin einzuhalten.,

    Uneingeschränkte Einreise für bestimmte Personengruppen

    Folgenden Personengruppen dürfen ohne Einschränkungen einreisen:

    • Personen, die zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs, einreisen
    • Personen, die aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall einreisen.
    • Personen, die im Rahmen einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines Überstellungsfluges einreisen
    • Personen, die im zwingenden Interesse der Republik, einreisen
    • Transitpassagiere bzw., Personen, die ohne Zwischenstopp durch Österreich durchreisen
    • Personen, die im Rahmen des regelmäßigen (mindestens monatlich) Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken einreisen, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt.
    • Personen, die im Rahmen des regelmäßigen (mindestens monatlich) Pendlerverkehrs zur Teilnahme am regelmäßigen Schul- und Studienbetrieb einreisen.
    • Personen, die im Rahmen des regelmäßigen (mindestens monatlich) Pendlerverkehrs zu familiären Zwecken oder zum Besuch der Lebenspartnerin/des Lebenspartners einreisen.,
    • Personen, die zur Durchführung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einreisen.
    • Personen, die aus Österreich kommend ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren
    • Personen in Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 26 StVO bzw.Fahrzeugen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 26a StVO.,
    • Personen, die in die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg (Kleinwalsertal) und Jungholz einreisen

    Ausführliche Informationen zur Einreise nach Österreichs finden sich auf der Website des BMI, unter FAQ: Reisen und Tourismus (einschließlich der Formulare für ein Ärztliches Zeugnis, Quarantäneverpflichtung, Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung) auf der Website des BMSGPK und weiters in der COVID-19_Einreiseverordnung des BMSGPK. Die Formulare sind tunlichst bereits ausgefüllt bei der Einreise mitzuführen.,

    Einreise in Nachbarstaaten

    Hinweis

    AKTUELL: Die Einreisemöglichkeiten nach Ungarn sind derzeit stark eingeschränkt. Bei der Einreise nach Deutschland ist für Reisende aus allen österreichischen Bundesländern (mit Ausnahme der Gemeinde Kleinwalsertal in Vorarlberg und der Gemeinde Jungholz in Tirol) eine Quarantäne verpflichtend. Zusätzlich wurde eine Testpflicht bei der Einreise eingeführt. Darüber hinaus besteht für Reisende aus ganz Österreich aktuell eine Quarantäne- bzw., Testpflicht bei der Einreise nach Italien, Slowenien, in die Slowakei und nach Tschechien. Die Einreise aus fast allen österreichischen Bundesländern (Ausnahme: für Einreisende aus Salzburg gilt Quarantänepflicht!) in die Schweiz und nach Liechtenstein ist aktuell ohne Quarantäne möglich.

    Italien und Deutschland

    Alle Personen, die nach Italien einreisen, müssen während der gesamten Reise das ausgefüllte → Selbstdeklarationsformular mitführen., Aktuell ist bei der Einreise aus Österreich oder anderen EU- und Schengen-Mitgliedsländern ein negativer PCR- oder Antigentests (nicht älter als 48 Stunden) vorzulegen; anderenfalls sind Einreisende aus diesen Ländern verpflichtet, sich einer 14-tägigen Quarantäne zu unterziehen. In wenigen Fällen gibt es Ausnahmen u.a. für Pendlerinnen/Pendler, Studierende, Geschäftsreisende (max. 120-stündiger Aufenthalt)., Alle nach Italien Einreisenden, auch Transitreisende, müssen sich verpflichtend bei der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde (ASL) registrieren und das Selbstdeklarationsformular mitführen. Die Kontaktliste für alle Regionen Italiens ist auf der → Website des italienischen Gesundheitsministeriums abrufbar. Eine Registrierung wird derzeit ebenfalls von Kalabrien, Apulien und Sizilien verlangt.

    Deutschland hat die pandemiebedingten Binnengrenzkontrollen für die Einreise aus Österreich eingestellt. Die Kontrollen aus migrations- und sicherheitspolitischen Gründen bleiben jedoch aufrecht., Deutschland hat Österreich als Risikogebiet ausgewiesen und Reisewarnungnungen für alle österreichischen Bundesländer (mit Ausnahme der Gemeinde Kleinwalsertal in Vorarlberg und der Gemeinde Jungholz in Tirol) ausgesprochen. Bei der Einreise aus diesen besteht die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung. Reisende aus allen Bundesländern (mit den genannten Ausnahmen) müssen sich nach Einreise in ihrem Zielort für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben., Die Betroffenen können sich frühestens am fünften Tag nach Einreise durch ein negatives Testergebnis von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne befreien. Für Einreisende aus Risikogebieten nach Deutschland ist zusätzlich eine Testpflicht bei der Einreise (Zwei-Test-Strategie) eingeführt worden. Diese Testpflicht bei Einreise ist durch einen Test binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch einen Test unmittelbar nach Einreise erfüllt. Die Verpflichtung zum Antritt einer zehntägigen Quarantäne bleibt bestehen., Diese kann vorzeitig durch ein negatives Corona-Testergebnis frühestens ab dem fünften Tag der Quarantäne beendet werden. Ausnahmeregelungen kann es weiterhin für Berufspendlerinnen/Berufspendler, Ehe- und Lebenspartnernnen/Ehe- und Lebenspartner, Eltern mit geteiltem Sorgerecht und andere Reisende geben. Es wird empfohlen, sich über die jeweils gültigen Bestimmungen im Zielbundesland zu informieren. Die Durchreise (Transit) durch Deutschland ist weiterhin gestattet.

    Weitere Reiseinformationen zu Italien und Deutschland finden sich unter „aktuelle Hinweise“ auf der Website des BMEIA.,

    Schweiz und Liechtenstein

    Es bestehen weiterhin Einschränkungen im Reiseverkehr. Die Einreise in die Schweiz und nach Liechtenstein aus acht österreichischen Bundesländern ohne Quarantänepflicht möglich. Seit 1. Februar 2021 gilt bei der Einreise in die Schweiz und nach Liechtenstein für Reisende aus Salzburg bis auf wenige Ausnahmen eine Quarantänepflicht . Weitere Reiseinformationen Schweiz und zu Liechtenstein finden sich unter „aktuelle Hinweise“ auf der Website des BMEIA.

    Slowakei

    Vorübergehend wurden wieder Grenzkontrollen eingeführt., Personen, die sich in den letzten 14 Tagen ausschließlich u.a. in Österreich aufgehalten haben, ist bei der Einreise in die Slowakei wahlweise eines negativer PCR-Tests (nicht älter als 72 Stunden) oder eine Registrierung (spätestens bei der Einreise) verpflichtend, gefolgt von Heimisolation bis zum Vorliegen eines negativer PCR-Tests. Dieser darf frühestens am fünften Tag durchgeführt werden (Kinder bis zehn Jahre müssen nur einen Test absolvieren, wenn es angeordnet wird)., Ausnahmen von der Heimisolations- und Registrierungspflicht (bei Vorlage eines höchstens 14 Tage alten PCR-oder Antigen-Tests) gibt es z.B. für Pendlerinnen/Pendler. Weitere Reiseinformationen zur Slowakei finden sich unter „aktuelle Hinweise“ auf der Website des BMEIA und zu Coronavirus – Situation in der Slowakei auf der Website der WKO.

    Tschechien

    Die Einreise aus Österreich ist aktuell nur bei wesentlichen Gründen (kein Tourismus) möglich., Bei der Einreise sind die Meldung beim Hygieneamt per elektronischem Formular, die Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden erforderlich. Bestätigung der elektronischen Anmeldung sowie negativer Test müssen bei etwaigen Kontrollen vorgelegt werden. Innerhalb von fünf Tagen ist ein weiterer negativer PCR-Test vorzulegen. Bis zur Vorlage des zweiten PCR-Tests ist Heimquarantäne anzutreten. Es gibt Ausnahmen z.B. für internationale Transportdienste und Transit (nicht länger als 12 Stunden)., Weitere Reiseinformationen zu Tschechien finden sich unter „aktuelle Hinweise“ auf der Website des BMEIA und zu Coronavirus – Situation in Tschechien auf der Website der WKO.

    Ungarn

    Es gelten umfangreiche Reisebeschränkungen. Gewissen Personenkreisen (z.B. Geschäftsreisende oder Pendlerinnen/Pendler) ist die Einreise ohne Einschränkungen erlaubt (keine Quarantäne oder Testpflicht). Für bestimmte Einreisende sind Online-Sondergenehmigungen (jedoch dennoch Quarantäne/Testpflicht) möglich. Ausländerinnen/Ausländern und deren Familienangehörige mit einer permanenten bzw., für mehr als 90 Tage gültigen Aufenthaltsgenehmigung werden ungarischen Staatsbürgern gleichgesetzt, d.h. Einreiseerlaubnis mit 10-tägiger Quarantänepflicht. Detaillierte Reiseinformationen zu Ungarn finden sich unter „aktuelle Hinweise“ auf der Website des BMEIA und zu Coronavirus: Situation in Ungarn auf der Website der WKO.

    Slowenien

    Reisende aus Österreich müssen bei der Einreise nach Slowenien grundsätzlich in Quarantäne bzw. gilt die Notwendigkeit der Vorlage eines gültigen Covid-19-Tests (PCR)., Während der 10-tägigen-Quarantäne kann jederzeit ein Test gemacht werden und die Quarantäne damit beendet werden. Die Quarantänepflicht besteht nicht, wenn eine Person bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test (nicht älter als 48 Stunden) oder einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorlegt. Die Tests müssen von einem EU-Mitgliedsstaat, einem Schengen-Mitgliedsstaat, in Slowenien oder von einem, von den slowenischen Gesundheitsbehörden zertifizierten Labore in anderen Staaten durchgeführt worden sein. Von der Quarantäne- und Testpflicht gibt es Ausnahmen (z.B., bestimmte Tagespendlerinnen/Tagespendler, Durchreisende, Güterverkehr, medizinische Gründe) und zusätzliche Ausnahmen für die Einreise aus Österreich . Weitere Reiseinformationen zu Slowenien finden sich unter „aktuelle Hinweise“ auf der Website des BMEIA.

    Weiterführende Links

    • Reiseinformationen (→ BMEIA)
    • FAQ: Reisen und Tourismus → (BMSGPK)
    • Coronavirus – Reiseinfos (→ ÖAMTC)
    • Re-open EU (→ EK)

    Rechtsgrundlagen

    COVID-19-Einreiseverordnung des BMSGPK

    Letzte Aktualisierung: 5., Februar 2021

    Für den Inhalt verantwortlich:oesterreich.gv.at-Redaktion

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